Allgemeine Geschäftsbedingungen
EmsEvents – Westhues GbR · Vermietung von Zelten und Eventausstattung
Stand: 13. September 2026
1. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Westhues GbR, handelnd unter EmsEvents, nachfolgend „Vermieter“, und ihren Kunden, nachfolgend „Mieter“, über die zeitweise Vermietung von Zelten, Holzböden, Beleuchtung, Mobiliar, Mietwäsche, Fotoboxen, Fotospiegeln und sonstiger Eventausstattung sowie die damit vereinbarten Transport-, Auf- und Abbauleistungen. Kaufverträge sind nicht Gegenstand dieser AGB.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Regelungen, die ausschließlich für Unternehmer oder Kaufleute gelten, sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
(3) Die AGB werden nur bei wirksamer Einbeziehung Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Bei Widersprüchen gehen konkret vereinbarte Leistungs-, Termin- und Preisangaben den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung zustimmt. Die Durchführung einer Leistung allein bedeutet keine Zustimmung.
2. Anbieter und Kontakt
Westhues GbR – EmsEvents
Vertreten durch die Gesellschafter Finn Westhues und Katrin Westhues
Geschäfts- und Postanschrift:
Hans-Poetschki-Straße 51
48282 Emsdetten
Deutschland
Telefon: +49 1578 8338145
E-Mail: info@emsevents.de
Website: www.emsevents.de
Lager und Selbstabholung nach Terminvereinbarung: Grevener Damm 93, 48282 Emsdetten. Wegbeschreibung: www.emsevents.de/weg. Briefpost bitte an die Geschäfts- und Postanschrift senden.
3. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Darstellungen auf der Website, in Katalogen oder in sozialen Medien sind grundsätzlich unverbindliche Informationen und noch kein Vertragsangebot. Eine als unverbindlich bezeichnete Anfrage begründet weder einen Mietvertrag noch eine Reservierung.
(2) Übersendet der Vermieter ein ausdrücklich verbindliches Angebot oder ein Angebot mit einer Annahmefrist, kommt der Vertrag durch rechtzeitigen Zugang der unveränderten Annahme des Mieters zustande. Bei einem ausdrücklich freibleibenden Angebot ist die Bestellung des Mieters das Vertragsangebot. In diesem Fall kommt der Vertrag durch Annahme des Vermieters, insbesondere durch eine Auftragsbestätigung, zustande. Eine reine Eingangsbestätigung einer Anfrage ist noch keine Annahme.
(3) Anfragen über die Website und eine dort zusammengestellte Anfrageliste sind unverbindlich. Verfügbarkeit, Leistungsumfang und endgültige Preise werden im individuellen Angebot beziehungsweise im weiteren Vertragsschluss nach Absatz 2 vereinbart.
(4) Der vereinbarte Auftrag bestimmt insbesondere Mietgegenstände und Mengen, Mietzeitraum, Veranstaltungsort, Liefer- und Leistungsvariante, Preise, Zahlungsbedingungen, eine etwaige Kaution und gegebenenfalls Kundenhelfer. Angaben, die erstmals nach Vertragsschluss auf einer Rechnung erscheinen, ändern den Vertrag nicht ohne entsprechende Vereinbarung.
(5) Änderungen, Nebenabreden und Freigaben sollen zur Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Die Wirksamkeit individueller, auch mündlicher Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt. Die Vertragssprache ist Deutsch.
4. Leistungen, Beschaffenheit und Mängel
(1) Der Vermieter überlässt die vereinbarten Mietgegenstände in einem für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch geeigneten und sicheren Zustand. Vereinbarte Auf- und Abbauleistungen werden fachgerecht ausgeführt. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag und ergänzend aus Ziffer 17.
(2) Es handelt sich um Mietgegenstände, die bereits benutzt worden sein können. Übliche Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit, Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Ausdrücklich vereinbarte optische Eigenschaften bleiben geschuldet.
(3) Ein Austausch gegen andere Modelle, Größen, Farben oder Ausführungen, die vom vereinbarten Leistungsumfang abweichen, erfolgt nur mit Zustimmung des Mieters. Aus der Nichtverfügbarkeit eines Gegenstands folgt kein uneingeschränktes einseitiges Austauschrecht.
(4) Der Mieter soll erkennbare Fehlmengen und Mängel möglichst bei Übergabe mitteilen. Während der Mietzeit auftretende Mängel oder Gefahren sind dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Bei einer Gefährdung ist die betroffene Nutzung einzustellen. Die gesetzlichen Mängelrechte und gesetzlichen Folgen einer unterlassenen Mängelanzeige bleiben unberührt; diese Regelung begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist.
(5) Der Mieter gibt dem Vermieter, soweit zumutbar und gesetzlich erforderlich, Gelegenheit zur Prüfung und Abhilfe. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen sind ohne Zustimmung nicht zulässig; gesetzliche Selbsthilferechte und notwendige Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
5. Mietzeit, Nutzung, Obhut und Rückgabe
5.1 Mietzeit und Termine
(1) Beginn und Ende des Mietzeitraums sowie Übergabe-, Abhol-, Auf- und Abbautermine werden im Auftrag vereinbart. Ein Veranstaltungstag allein bestimmt den Mietzeitraum nicht. Bei einem vereinbarten Wochenendpaket für Selbstabholung können die vereinbarten Termine innerhalb des Zeitraums Mittwoch bis Dienstag liegen; maßgeblich bleiben die konkret bestätigten Daten und Uhrzeiten.
(2) Eine Verlängerung bedarf einer Vereinbarung. Die Fortsetzung der Nutzung nach Mietende führt nicht zu einer stillschweigenden Verlängerung nach § 545 BGB. Gesetzliche Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleiben unberührt.
(3) Eine verspätete Abholung oder vorzeitige Rückgabe aus dem Verantwortungsbereich des Mieters verkürzt den vereinbarten entgeltpflichtigen Zeitraum nicht automatisch. Gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung werden berücksichtigt. Gesetzliche Rechte des Mieters, insbesondere bei Mängeln oder Leistungsstörungen, bleiben bestehen.
5.2 Sorgfalt und zulässige Nutzung
(1) Der Mieter behandelt die Gegenstände sorgfältig, schützt sie im zumutbaren Umfang vor Verlust, Diebstahl und Beschädigung und verwendet sie nur für den vereinbarten Zweck. Übergebene Aufbau-, Bedienungs- und Sicherheitshinweise sind zu beachten. Vertraglich vorausgesetzte besondere Anforderungen müssen vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
(2) Eine Untervermietung, Weitergabe an andere Veranstalter oder Verbringung an einen anderen als den vereinbarten Einsatzort bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch Veranstaltungsgäste ist hiervon nicht erfasst.
(3) Bemalen, Besticken, Bohren, Schneiden und sonstige substanzverändernde Eingriffe sind ohne Zustimmung untersagt. Das Anbringen von Klebstoffen, Dekoration, Heizgeräten oder zusätzlichen Lasten ist nur zulässig, soweit es nach den übergebenen produktspezifischen Hinweisen freigegeben oder gesondert vereinbart ist. Sicherheitsrelevante Verankerungen, Ballastierungen, Abspannungen und Bauteile dürfen nicht eigenmächtig verändert werden.
(4) Bei drohenden oder eingetretenen Schäden, Verlusten oder Diebstählen ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter trifft zumutbare Maßnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. Bei einem Diebstahl sind eine polizeiliche Anzeige und die Mitteilung des Aktenzeichens erforderlich, soweit dies dem Mieter möglich und zumutbar ist. Eine verschuldensunabhängige Haftung wird hierdurch nicht begründet.
5.3 Rückgabe und verspätete Rückgabe
(1) Der Mieter gibt die Gegenstände mit dem überlassenen Zubehör, Transportbehältern und wiederverwendbaren Verpackungen am vereinbarten Ort und Termin zurück. Bei vereinbartem Abbau oder Rücktransport durch den Vermieter sind der erforderliche Zugang und die vereinbarte Rücknahme zu ermöglichen. Tätigkeiten, die der Vermieter selbst übernommen hat, muss der Mieter nicht zusätzlich ausführen.
(2) Mietgegenstände sind entsprechend der vereinbarten Leistungsvariante und den übergebenen Pflegehinweisen zurückzugeben. Die reguläre Reinigung von Mietwäsche ist nach Ziffer 11 eingeschlossen. Normale vertragsgemäße Abnutzung ist kein Schaden.
(3) Eine Rückgabe außerhalb vereinbarter Zeiten oder ein unbeaufsichtigtes Abstellen auf dem Betriebsgelände ist nur nach Absprache zulässig. Entscheidend für die tatsächliche Rückgabe ist, dass der Vermieter den Besitz zurückerlangt. Ein beschädigter Gegenstand gilt nicht allein wegen der Beschädigung als weiterhin nicht zurückgegeben.
(4) Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung für die Dauer der Vorenthaltung verlangen. Ein darüber hinausgehender Schaden ist nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähig. Es gibt keine pauschale Verdoppelung des Mietpreises oder Vertragsstrafe.
(5) Bei fehlenden Einzelteilen werden Bedeutung und Auswirkungen der Fehlmenge berücksichtigt. Nicht jede fehlende Kleinigkeit rechtfertigt die weitere Berechnung des gesamten Auftrags. Ansprüche wegen Beschädigung, Verlust, Vorenthaltung und nachgewiesenem Vermietungsausfall werden nicht doppelt abgerechnet.
(6) Verzögert sich die vereinbarte Abholung aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters, entsteht dadurch allein keine zusätzliche Mietzahlungspflicht des Mieters. Zumutbare Obhutspflichten bis zur tatsächlichen Abholung bleiben bestehen; gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
6. Aufbauort, Mitwirkung und kundenseitige Helfer
6.1 Vorbereitung des Aufbauorts
(1) Der Mieter stellt die vereinbarte Fläche und die vereinbarten Zufahrts- und Tragewege rechtzeitig bereit. Der Vermieter teilt die benötigten Flächen, Fahrzeuganforderungen, relevanten Packmaße und Gewichte sowie erkennbar notwendige besondere Voraussetzungen rechtzeitig mit. Erschwernisse wie Treppen, lange Tragewege, enge Durchfahrten, weicher Untergrund oder beschränkte Zufahrtszeiten sind vor Vertragsschluss mitzuteilen, soweit sie dem Mieter bekannt oder bei zumutbarer Prüfung erkennbar sind.
(2) Die benötigte Aufbaufläche kann wegen Abspannungen und Verankerungen größer als die Zeltnutzfläche sein. Maßgeblich sind die vor Vertragsschluss mitgeteilten Maße. Soweit keine Vermessung durch den Vermieter vereinbart ist, stellt der Mieter die zutreffenden Grundstücks- und Flächenangaben bereit. Eine vom Vermieter selbst fehlerhaft vorgenommene Planung wird dadurch nicht auf den Mieter verlagert.
(3) Der Untergrund muss die für die vereinbarte Aufbauart mitgeteilten Anforderungen erfüllen. Bei Verankerung im Erdreich muss er ausreichend tragfähig und für die freigegebenen Erdnägel geeignet sein. Pflaster, Beton, nicht verankerungsfähige Flächen und besondere Bodenverhältnisse erfordern eine vorher abgestimmte geeignete Befestigung. Der Mieter darf nicht selbst eine ungeprüfte Ballastierung festlegen.
(4) Soweit keine Nivellierung vereinbart ist, dient der Miet-Holzboden nicht dem Ausgleich größerer Unebenheiten. Der vereinbarte geeignete und ausreichend ebene Untergrund bleibt erforderlich. Unzulässige Stolperstellen oder eine nicht sichere Ausführung werden durch diesen Hinweis nicht als vertragsgemäß vereinbart.
(5) Der Mieter informiert den Vermieter vor dem Einbringen von Verankerungen über bekannte unterirdische Leitungen, Drainagen, Bewässerungsanlagen und sonstige Hindernisse. Er beschafft hierzu die ihm zumutbar zugänglichen Informationen und veranlasst eine eindeutige Kennzeichnung. Ist die Lage unklar, müssen die Beteiligten vor dem Einschlagen eine sichere Vorgehensweise abstimmen. Der Vermieter bleibt für die fachgerechte Durchführung seiner Arbeiten verantwortlich. Für Schäden gelten Ziffern 11 und 12; eine pauschale Haftung des Mieters für jeden Erdnagelschaden besteht nicht.
(6) Erforderliche Grundstückszustimmungen, Veranstaltungsfreigaben und Anzeigen sowie die Bereitstellung von Zeltunterlagen werden im Auftrag zugeordnet. Öffentlich-rechtliche Pflichten des jeweils verantwortlichen Betreibers, Aufstellers oder Veranstalters werden durch diese AGB nicht aufgehoben oder pauschal auf den Mieter übertragen. Der Vermieter stellt die von ihm geschuldeten produktbezogenen Unterlagen zur Verfügung.
6.2 Vereinbarte Kundenhelfer
(1) Kundenhelfer sind nur zu stellen, wenn dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Die Vereinbarung nennt für Aufbau und Abbau jeweils die Personenzahl, das Einsatzzeitfenster, die voraussichtliche Dauer und die Aufgaben einschließlich vereinbarter Tragearbeiten. Eine erstmalige Festlegung auf der Rechnung genügt nicht.
(2) Die Helfer müssen volljährig, für die vereinbarten Tätigkeiten körperlich geeignet und ohne eine die Sicherheit beeinträchtigende Alkohol- oder Drogeneinwirkung einsatzfähig sein. Sie müssen im vereinbarten Umfang verfügbar sein. Der Vermieter weist sie in die Aufgaben und Sicherheitsanforderungen ein. Zu befolgen sind fachgerechte und zumutbare Anweisungen innerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbereichs; gefährliche oder nicht vereinbarte Spezialarbeiten dürfen ihnen nicht ohne Weiteres übertragen werden.
(3) Die Beteiligten vereinbaren realistische Zeitfenster. Erkennbare Verzögerungen werden unverzüglich mitgeteilt. Eine beliebige oder unbegrenzte Bereitschaftspflicht besteht nicht. Liegt die Verzögerung im Verantwortungsbereich des Vermieters und sind Helfer deshalb außerhalb des vereinbarten Zeitfensters nicht mehr verfügbar, wird dies dem Mieter nicht als Helferausfall angelastet.
(4) Fehlen vereinbarte Helfer oder sind sie nicht geeignet, darf der Vermieter die betroffenen Arbeiten im erforderlichen Umfang unterbrechen, insbesondere wenn eine sichere Durchführung sonst nicht möglich ist. Soweit eine Abhilfe noch möglich und zumutbar ist, erhält der Mieter Gelegenheit, geeignete Helfer innerhalb einer angemessenen Frist bereitzustellen. Bei einer konkreten Gefahr ist eine sofortige Unterbrechung zulässig.
(5) Zusätzliches Personal wird nach Möglichkeit nach vorheriger Abstimmung eingesetzt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Verletzung seiner Helferpflicht kann der Vermieter den hierdurch tatsächlich zusätzlich verursachten, erforderlichen und angemessenen Aufwand nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt verlangen. Anlass, Personalzahl, zusätzliche Zeiten und Kosten sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Eigene Verursachungsbeiträge des Vermieters und ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.
(6) Maßgeblich sind die vorab vereinbarten Abrechnungsgrundlagen. Ist ein Stundensatz von 55,00 Euro brutto je zusätzlicher Mitarbeiterstunde ausdrücklich vereinbart, wird nur der tatsächlich notwendige zusätzliche Personaleinsatz minutengenau zu diesem Satz abgerechnet. Ohne eine entsprechende Vereinbarung werden nicht automatisch 55,00 Euro oder eine fiktive Helferzahl zugrunde gelegt; ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz eines konkret nachgewiesenen Schadens bleibt unberührt.
(7) Zusätzliche An- und Abfahrt oder Wartezeiten werden nur berücksichtigt, soweit sie gerade wegen der Pflichtverletzung zusätzlich erforderlich und nicht bereits im Auftrag enthalten sind. Die normale Tourzeit aller ohnehin eingesetzten Mitarbeiter wird nicht nochmals berechnet. Ein entfallender Rabatt, zusätzliche Vergütung und Schadensersatz werden für denselben Aufwand nicht nebeneinander verlangt.
(8) Ein Anspruch auf unbegrenzt verfügbares Ersatzpersonal oder einen sofortigen Ersatztermin besteht nicht. Ob der Vertrag fortgesetzt, angepasst oder beendet werden kann und welche finanziellen Folgen entstehen, richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Eigene Pflichtverletzungen des Vermieters werden nicht pauschal von der Haftung ausgeschlossen.
6.3 Weitere Erschwernisse und Zusatzleistungen
Entsprechend Ziffer 6.2 Absätze 5 bis 7 werden auch vom Mieter zu vertretende zusätzliche Aufwendungen wegen nicht vereinbarter Tragewege, blockierter Zufahrten oder fehlender vereinbarter Voraussetzungen behandelt. Vom Mieter gewünschte zusätzliche Leistungen setzen eine Vereinbarung über Umfang und Vergütung voraus. Eine bloße nachträgliche Rechnungsposition ersetzt diese Vereinbarung nicht.
7. Preise und Zahlung
(1) Es gelten die vor Vertragsschluss vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer ausgewiesen. Liefer-, Personal- und sonstige Zusatzkosten sind gesondert auszuweisen oder mit einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage anzugeben, soweit ihre Höhe noch nicht feststeht.
(2) Eine Anzahlung ist nur geschuldet, wenn ihr Betrag oder Prozentsatz vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Fehlt eine besondere Fälligkeitsvereinbarung, ist eine so vereinbarte Anzahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss und Zugang der Anzahlungsrechnung fällig, maßgeblich ist das spätere Ereignis. Die Anzahlung wird vollständig auf den Gesamtpreis angerechnet.
(3) Soweit im Auftrag vor Vertragsschluss eine vollständige Vorauszahlung vereinbart wurde, ist der nach Anrechnung der Anzahlung verbleibende Betrag sieben Kalendertage vor der ersten vereinbarten Übergabe oder dem vereinbarten Aufbaubeginn fällig, sofern im Auftrag kein anderer Termin festgelegt ist. Liegt der Vertragsschluss später, ist der Betrag nach Zugang der Rechnung und spätestens zum vereinbarten Leistungsbeginn fällig. Die konkrete Fälligkeit wird im Auftrag kenntlich gemacht.
(4) Ohne wirksame Vorauszahlungsvereinbarung gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregeln. Individuell vereinbarte Zahlungserleichterungen gehen vor. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie Aufrechnungsrechte des Mieters werden durch diese Zahlungsregelungen nicht ausgeschlossen.
(5) Nachträglich vereinbarte Zusatzleistungen und begründete zusätzliche Ansprüche werden nachvollziehbar abgerechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind entsprechende Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnung allein begründet keinen Anspruch, der vertraglich oder gesetzlich nicht besteht.
(6) Verfügbare Zahlungsarten werden im Auftrag mitgeteilt. Maßgeblich sind die Zahlungsdaten in der jeweiligen Rechnung. Unzulässige Entgelte für Zahlungsmittel werden nicht erhoben.
8. Kaution
(1) Eine Kaution ist nur zu leisten, wenn Höhe und Fälligkeit vor Vertragsschluss vereinbart wurden. Sie dient der Sicherung berechtigter Ansprüche aus dem konkreten Mietverhältnis und ist keine zusätzliche Mietzahlung. Eine bislang nicht vereinbarte Kaution kann nicht einseitig unmittelbar vor Übergabe eingeführt werden.
(2) Der Vermieter prüft die zurückerhaltenen Gegenstände zeitnah. Soweit keine begründeten offenen Ansprüche bestehen, wird die Kaution innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rückerhalt zurückgezahlt.
(3) Bestehen begründete offene Ansprüche, darf nur ein angemessener, ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Teil einbehalten werden. Der Vermieter teilt Grund und Höhe beziehungsweise Berechnungsgrundlage mit; ein nicht benötigter Rest wird fristgerecht erstattet. Nach Klärung wird der Einbehalt unverzüglich abgerechnet.
(4) Bei der Verrechnung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Beschränkung der Haftung des Mieters auf die Kautionshöhe oder ein automatisches Schuldanerkenntnis ist mit der Kaution nicht verbunden.
9. Zahlungsverzug und Leistungsstörungen
(1) Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Verzugszinsen sowie erforderliche und ersatzfähige Verzugskosten können in gesetzlicher Höhe verlangt werden. Unzulässige Mahnpauschalen oder Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben.
(2) Bei ausstehender wirksam vereinbarter und fälliger Vorauszahlung darf der Vermieter seine davon abhängige Leistung zurückhalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Berechtigte Einwendungen oder Zurückbehaltungsrechte des Mieters bleiben zu berücksichtigen.
(3) Ein Rücktritt oder eine Kündigung wegen Nichtzahlung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, insbesondere nach erfolgloser angemessener Fristsetzung, soweit diese nicht gesetzlich entbehrlich ist. Eine ausgebliebene Zahlung bewirkt keine automatische Vertragsbeendigung.
(4) Schadensersatz wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verlangt. Bereits erhaltene Zahlungen, ersparte Aufwendungen und anzurechnende anderweitige Erlöse werden berücksichtigt. Eine doppelte Abrechnung von Mietpreis, Stornoentschädigung und Schadensersatz findet nicht statt.
10. Übergabe- und Rücknahmeprotokoll
(1) Bei Übergabe und Rücknahme sollen Menge, Zubehör, erkennbare Vorschäden, gegebenenfalls Funktionsprüfung, Zeitpunkt und übergebene Anleitungen dokumentiert werden. Bei Selbstabholung erfolgt dies am Lager; bei vereinbartem Aufbau durch den Vermieter nach dessen Fertigstellung beziehungsweise vor dem Abbau.
(2) Der Mieter erhält Gelegenheit, Angaben zu prüfen und eigene Anmerkungen einzutragen. Auf Wunsch erhält er eine Kopie. Eine Unterschrift dokumentiert die festgehaltenen Erklärungen; sie beinhaltet keinen pauschalen Verzicht auf Mängelrechte, keine Garantie für das Fehlen nicht erkennbarer Mängel und keine von diesen AGB abweichende Haftungsübernahme.
(3) Ist eine gemeinsame Prüfung nicht möglich, kann der Vermieter den Zustand durch Fotos und eine nachvollziehbare Aufstellung festhalten und dem Mieter zur Stellungnahme übermitteln. Schweigen gilt nicht als Anerkennung einer Schadensforderung. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unverändert.
11. Beschädigung, Verlust, Reinigung und Versicherung
(1) Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust und Verletzungen seiner vertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat er nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden des Vermieters wird berücksichtigt.
(2) Für das Verhalten von Helfern und anderen Personen haftet der Mieter, soweit ihm dieses Verhalten gesetzlich zuzurechnen ist. Es besteht keine pauschale Haftung allein deshalb, weil ein Schaden während seiner Veranstaltung durch einen Gast oder einen unbekannten Dritten verursacht wurde. Eigene schuldhafte Verletzungen von Obhuts- und Sicherungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei einem ersatzpflichtigen Schaden können die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten verlangt werden. Ist eine Reparatur unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, richtet sich der Ersatz nach dem gesetzlich ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwand. Alter, Zustand, Restwert und ein gegebenenfalls gebotener Abzug „neu für alt“ werden berücksichtigt. Es wird nicht automatisch der Neupreis eines fabrikneuen Gegenstands berechnet. Umsatzsteuer wird nur berücksichtigt, soweit sie Bestandteil des ersatzfähigen Schadens ist.
(4) Ein weiterer, nachweisbarer Schaden, beispielsweise aus einem unvermeidbaren Vermietungsausfall, ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähig. Ersparte Aufwendungen, zumutbare Ersatzmaßnahmen und die Pflicht zur Schadensminderung werden berücksichtigt. Für denselben Nachteil werden keine mehrfachen Ersatzleistungen verlangt.
(5) Bei Tischdecken und sonstiger Mietwäsche ist die reguläre Reinigung im Mietpreis enthalten. Außergewöhnliche Verschmutzungen, etwa durch Wachs oder Kaugummi, führen nicht automatisch zu einer Ersatzbeschaffung. Vorrangig ist zu prüfen, ob eine fachgerechte Reinigung oder Reparatur möglich und wirtschaftlich ist. Für vom Mieter zu vertretende zusätzliche Reinigung, Brandlöcher, Risse oder irreparable Schäden gelten die vorstehenden Regeln.
(6) Bei anderen Mietgegenständen ist eine zusätzliche Reinigung nur berechenbar, soweit sie über die vereinbarte oder übliche vertragsgemäße Verschmutzung hinausgeht und eine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht. Der erforderliche Aufwand ist nachzuweisen. Eine nicht vorab vereinbarte pauschale Reinigungsgebühr wird nicht nachträglich eingeführt.
(7) Feuchte Zeltplanen oder Böden dürfen nicht über längere Zeit unsachgemäß verpackt oder gelagert werden. Ist eine Trocknung vor der vereinbarten Rückgabe wegen der Witterung nicht möglich, ist dies mit dem Vermieter abzustimmen; die Rückgabe darf nicht eigenmächtig verschoben werden. Gewöhnliche witterungsbedingte Feuchtigkeit führt ohne entsprechende Vereinbarung oder schuldhafte Pflichtverletzung nicht automatisch zu einer zusätzlichen Trocknungsgebühr.
(8) Eine Zahlung durch die Privathaftpflicht-, Betriebshaftpflicht- oder Veranstaltungsversicherung des Mieters wird nicht zugesagt. Der Mieter sollte vorab prüfen, ob gemietete bewegliche Sachen und die vorgesehenen Tätigkeiten versichert sind. Ein bestehender Anspruch gegen den Mieter hängt nicht allein von einer Deckungszusage seines Versicherers ab. Zahlungen Dritter für denselben Schaden werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich geboten ist; eine doppelte Entschädigung des Vermieters findet nicht statt.
12. Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung, Mietminderung, Rücktritt oder Kündigung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Übernimmt der Vermieter tatsächlich Ladehilfe, Staplerarbeiten oder andere Unterstützungsleistungen, bleibt seine Verantwortlichkeit für dabei verursachte Schäden nach diesen Bestimmungen bestehen. Eine Kundenpflicht zum Selbstladen schließt die Haftung für eigenes Fehlverhalten des Vermieters nicht aus.
13. Wetter, Sicherheit und außergewöhnliche Leistungshindernisse
(1) Zelte und Zubehör dürfen nur im Rahmen der für das konkrete Modell und die Aufbauart freigegebenen Nutzung betrieben werden. Maßgeblich sind insbesondere die übergebenen Herstellerunterlagen, Aufbau- und Sicherheitsanweisungen sowie erforderliche behördliche Vorgaben. Diese AGB enthalten keine allgemeine Windgeschwindigkeit, bis zu der jedes Zelt sicher genutzt werden darf.
(2) Der Mieter benennt für die Nutzungszeit einen erreichbaren Ansprechpartner und beachtet die ihm mitgeteilten Sicherheitsmaßnahmen. Bei einer konkreten Gefahr für Personen oder Sachen ist die Nutzung zu unterbrechen und der Gefahrenbereich erforderlichenfalls zu räumen. Änderungen, Sicherungsmaßnahmen oder ein vorzeitiger Abbau sind fachgerecht abzustimmen; niemand ist zu gefährlichen Arbeiten verpflichtet.
(3) Verhindern außergewöhnliche, nicht zu vertretende Umstände die vereinbarte Leistung, informieren sich die Beteiligten unverzüglich und prüfen zumutbare Lösungen. Ein allgemeiner Hinweis auf schlechtes Wetter, eine Pandemie, einen Streik oder eine behördliche Maßnahme genügt für sich allein nicht für jede Form der Leistungsbefreiung; maßgeblich sind die tatsächlichen Auswirkungen auf den konkreten Vertrag.
(4) Ist eine Leistung unmöglich oder unzumutbar im Sinne des Gesetzes, richten sich Leistungspflicht, Gegenleistung und Rückzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 275 und 326 BGB. Für die Anpassung oder Auflösung wegen einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände gilt § 313 BGB. Ein Anspruch auf den gesamten Mietpreis trotz vollständiger Leistungsbefreiung wird hierdurch nicht pauschal vereinbart.
(5) Sagt der Mieter seine Veranstaltung aus Gründen seines eigenen Verwendungsbereichs ab, obwohl die geschuldete Leistung weiterhin vertragsgemäß erbracht werden kann, gelten die gesetzlichen Regeln sowie gegebenenfalls Ziffer 16. Schadensersatzansprüche setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus; die Haftung des Vermieters nach Ziffer 12 bleibt unberührt.
14. Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere zur Bearbeitung von Anfragen, Durchführung und Abrechnung von Mietverträgen, Organisation der vereinbarten Leistungen sowie Bearbeitung berechtigter Ansprüche. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung. Der Vertragsschluss stellt keine pauschale Einwilligung in Werbung, Tracking oder die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos dar.
15. Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Bei ausschließlich in den Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen entsteht nicht allein aufgrund dieser AGB ein Widerrufsrecht. Unternehmern wird kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht insbesondere dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für termingebundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen im konkreten Fall erfüllt sind. Eine feste Mietzeit allein führt nicht zu einem pauschalen Ausschluss bei jeder Zelt- oder Zubehörvermietung. Soweit der Vermieter sich auf eine Ausnahme beruft, informiert er den Verbraucher vor Vertragsschluss auftragsbezogen darüber.
(3) Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, gelten die gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular. Eine Stornoentschädigung nach Ziffer 16 fällt für einen wirksamen gesetzlichen Widerruf nicht an. Ein gesetzlich geschuldeter Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen bleibt möglich.
(4) Eine Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt bei bestehendem Widerrufsrecht nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere eines hierfür erforderlichen ausdrücklichen Verlangens beziehungsweise einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers. Diese Erklärung wird nicht allein durch die Zustimmung zu den AGB ersetzt. Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
16. Stornierung durch den Mieter
(1) Zusätzlich zu gesetzlichen Lösungsrechten kann der Mieter den Auftrag vor dem vereinbarten ersten Leistungsbeginn in Textform, beispielsweise per E-Mail, stornieren. Dieses vertragliche Stornierungsrecht wird gegen die nachstehenden pauschalierten Stornierungskosten eingeräumt. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung beim Vermieter.
(2) Als erster Leistungsbeginn gilt bei Lieferung der vereinbarte erste Aufbau- oder Übergabetag und bei Selbstabholung der vereinbarte Abholtag. Die Staffel richtet sich nach dem Kalendertageabstand zwischen Zugang der Stornierung und diesem Tag; bei Zugang am selben Tag beträgt der Abstand null Tage.
| Zugang der Stornierung vor dem ersten Leistungsbeginn | Stornierungskosten |
|---|---|
| Mehr als 120 Kalendertage vorher | 20 % |
| 120 bis einschließlich 29 Kalendertage vorher | 40 % |
| 28 bis einschließlich 15 Kalendertage vorher | 60 % |
| 14 Kalendertage oder weniger vorher, jedoch noch vor Leistungsbeginn | 80 % |
(3) Berechnungsgrundlage ist der vereinbarte Gesamtpreis des stornierten Leistungsumfangs abzüglich der darin enthaltenen Fahrtkosten. Die errechnete Pauschale ist ein Endbetrag; Umsatzsteuer wird nicht zusätzlich aufgeschlagen und nur ausgewiesen, soweit sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften geschuldet ist.
(4) Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Nachgewiesene ersparte Aufwendungen und anzurechnende Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung werden dabei berücksichtigt.
(5) Bei einer Stornierung nach dieser Regelung verlangt der Vermieter nicht zusätzlich oder anstelle der Pauschale einen höheren Stornoschaden. Für dieselbe stornierte Leistung werden weder der volle Mietpreis noch weitere Stornopauschalen kumulativ verlangt. Bereits geleistete Zahlungen werden verrechnet; ein verbleibendes Guthaben wird unverzüglich zurückgezahlt.
(6) Teilstornierungen und Terminverlegungen bedürfen einer Vereinbarung, soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht. Soweit eine Teilstornierung nach dieser Staffel vereinbart wird, bezieht sich die Berechnung nur auf den entfallenden Leistungsumfang. Bereits erbrachte und weiterhin nutzbare Leistungen sind gesondert zu betrachten; eine Doppelabrechnung ist ausgeschlossen.
(7) Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere wegen Pflichtverletzungen des Vermieters, sowie die Regelungen über Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Hierfür wird keine Stornopauschale erhoben. Nach Beginn der Leistung gelten für eine Beendigung die gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung.
17. Liefer- und Leistungsvarianten
17.1 Selbstabholung
(1) Der Mieter übernimmt die Abholung, das Beladen und die Ladungssicherung, den Hintransport, den eigenständigen Auf- und Abbau sowie den Rücktransport und das Entladen am Lager, soweit keine abweichenden Leistungen vereinbart sind.
(2) Abholung und Rückgabe erfolgen nach Terminvereinbarung am Lager Grevener Damm 93, 48282 Emsdetten. Wegbeschreibung: www.emsevents.de/weg.
(3) Der Mieter stellt ein geeignetes Fahrzeug beziehungsweise einen geeigneten Anhänger mit ausreichender Nutzlast, geeignete Ladungssicherung und ausreichend geeignete Personen zum Be- und Entladen bereit. Der Vermieter stellt rechtzeitig die dafür erforderlichen und ihm bekannten Transportinformationen bereit. Stapler-, Kran- oder sonstige Ladehilfe durch den Vermieter ist nur enthalten, wenn sie vereinbart wurde.
(4) Verkehrssicherheitsrechtliche Pflichten der jeweils Verantwortlichen bleiben unberührt. Erkennbar unsicheres Verladen oder ein Transport mit offensichtlich ungeeigneten Mitteln kann bis zur Herstellung eines sicheren Zustands abgelehnt werden. Finanzielle Folgen richten sich nach der Verantwortlichkeit, der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften, nicht nach einer automatischen Vertragsstrafe.
(5) Selbstaufbau ist nur für hierfür angebotene und freigegebene Mietgegenstände zulässig. Der Vermieter übergibt die erforderlichen Anleitungen; der Mieter sorgt für deren Beachtung und die sichere Ausführung. Aus der Übergabe folgt keine verschuldensunabhängige Übernahme sämtlicher Risiken. Für Schäden gelten Ziffern 11 und 12.
17.2 Aufbau und Abbau durch das EmsEvents-Team
Der Vermieter übernimmt das Beladen am Lager, die vereinbarte Anfahrt, das Entladen am Einsatzort, den vereinbarten Auf- und Abbau von Zelten, Holzboden und Beleuchtung sowie das Wiederverladen, den Rücktransport und das Entladen am Lager. Umfang und Grenzen ergeben sich aus dem Auftrag. Mobiliar wird unter das Zelt beziehungsweise an den vereinbarten Übergabepunkt gebracht und, soweit erforderlich und vereinbart, gebrauchsfertig aufgeklappt oder montiert. Das genaue Positionieren und Ausrichten nach einem Bestuhlungsplan, Dekorieren, Eindecken und Aufräumen nach der Veranstaltung ist nicht enthalten, sofern es nicht gesondert vereinbart wurde.
17.3 Aufbau und Abbau mit Kundenhelfern
Der Vermieter übernimmt das Beladen am Lager, Anfahrt, Rücktransport und Entladen am Lager. Die vor Ort vereinbarten Trage-, Entlade-, Verlade-, Auf- und Abbauarbeiten werden unter fachlicher Anleitung des Vermieters gemeinsam mit den vereinbarten Kundenhelfern ausgeführt. Zahl, Zeitfenster und Tätigkeiten der Helfer richten sich nach dem Auftrag und Ziffer 6.2. Für Mobiliar gilt die Abgrenzung in Ziffer 17.2 entsprechend. Die fachgerechte Organisation und Anleitung der vom Vermieter übernommenen Arbeiten bleibt Aufgabe des Vermieters.
18. Schlussbestimmungen und Verbraucherstreitbeilegung
(1) Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleiben die zwingenden Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar, soweit das Gesetz dies vorsieht.
(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln.
(3) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine dem Vermieter wirtschaftlich möglichst günstige Ersatzregelung ersetzt.
(4) Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Westhues GbR – EmsEvents, Hans-Poetschki-Straße 51, 48282 Emsdetten, Telefon: +49 1578 8338145, E-Mail: info@emsevents.de, mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel einem mit der Post versandten Brief oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten – mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben –, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen bereits überlassene Mietgegenstände auf unsere Kosten ab. Zur Terminabstimmung setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An: Westhues GbR – EmsEvents
Hans-Poetschki-Straße 51, 48282 Emsdetten
E-Mail: info@emsevents.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
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Bestellt am (*) / erhalten am (*): __________________________________________
Name des/der Verbraucher(s): ___________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s), nur bei Mitteilung auf Papier:
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Datum: ____________________
(*) Unzutreffendes streichen.